Apropos Radweg: Das eher geruhsame Radeln auf der Westerbecker Str. lädt geradezu ein, ein bisschen über Verkehrsregeln für Radfahrer nachzudenken. Insbesondere über die Frage, wo man als Radfahrer eigentlich fahren darf bzw. muss. Das ist nicht immer so einfach, wie viele Autofahrer und Radler zu denken scheinen. Schauen wir es uns mal der Reihe nach an, begleiten Sie mich doch mal von der Poststraße zum Ortsausgang in Westerbeck:
Start in der Hundestraße
Radweg oder nicht, manchmal gar nicht so einfach zu beantworten. Fangen wir mal so an: Klar ist die Sache bei einem ‚Benutzungspflichtigen Radweg‘, denn er ist an den einschlägigen Verkehrsschildern (Zeichen 237, 240 oder 241 – das sind die runden blauen Schilder mit einem Fahrrad-Piktogramm) zu erkennen.
Schwieriger ist es bei einem ‚Radweg ohne Benutzungspflicht‘ (früher auch „anderer Radweg“ genannt). Auf diesem darf man mit dem Rad fahren, wenn er auf der rechten Seite verläuft, man muss es aber nicht. Einen solchen Radweg erkennt man daran, dass zwei getrennte Sonderwege neben der Fahrbahn existieren. Dann ist in der Regel der neben der Fahrbahn gelegene ein Radweg und der daneben ein Fußweg. Gibt es nur einen, ist es ein Fußweg. Wie die Trennung der beiden Sonderwege auszusehen hat, ist nirgendwo eindeutig definiert. Von Land zu Land und Stadt zu Stadt gibt es da unterschiedliche Gepflogenheiten, oftmals einen unterschiedlichen Belag, manchmal Trennlinien, manchmal Piktogramme.
Hier in der Hundestraße ist die Sache recht eindeutig: Zwar ist der Sonderweg rechts der Fahrbahn über eine kurze Strecke mit zweierlei Steinen gepflastert, bereits 10 Meter weiter aber gibt es mangels Breite definitiv nur noch einen Streifen … also kein Radweg. Radfahren auf der Fahrbahn ist auf den ersten 500 Metern der Hunde- und Sandbergstraße auch kein allzu großes Problem, wenn die Autofahrer mitspielen. Was auf dieser engen und kurvenreichen Fahrbahn eigentlich nicht allzu viel verlangt ist, weil trotz Steigung die Geschwindigkeitsdifferenz bei Tempo 30 und mehreren Bremsschwellen auf der Fahrbahn noch erträglich ist.
Wesermünder und Westerbecker Straße
Das wäre eigentlich das klassische Einsatzgebiet für Schutzstreifen auf der hier auch (endlich) ausreichend breiten Fahrbahn, die sucht man aber vergebens.
Radweg Westerbecker Str.
Hinter dem Autohaus Spreen und der zweiten B74-Auffahrt hat der Radfahrer dann die Wahl zwischen der Fahrbahn und einem fragwürdigen Radweg ohne Benutzungspflicht. Dessen Trennung vom Gehweg ist zum Teil stark verblichen (siehe Foto), müsste aber angesichts der Bordsteinabsenkung an Seitenstraßen als Indiz für einen Radweg ausreichen.
Ab der Zufahrt Am Brande allerdings hat sich selbst diese Andeutung eines Radweges in Luft aufgelöst. Von hier bis zum Ortsausgang ist mit Sicherheit nur noch ein Sonderweg vorhanden. Demzufolge ein Gehweg, auf dem Radfahren nach dem 10. Geburtstag nicht zulässig ist.
Kommen wir nach diesem kleinen „Schmankerl“ nochmal kurz zur letzten Lektion der hier eingestreuten Radverkehrsregeln, dem ‚Benutzungspflichtigen Radweg‘:
Rückweg
Korrekt aber ist, von Norden kommend an dieser Stichstraßen-Einmündung die Straßenseite zu wechseln und den Weg Richtung Stadtmitte auf der Fahrbahn fortzusetzen. Diese Straßenquerung ist angesichts guter Sichtverhältnisse und überschaubarer Verkehrsdichte hier m. E. auch gut möglich. Der weitere Weg Richtung Innenstadt gestaltet sich im Wesentlichen wie der bereits Beschriebene stadtauswärts: bis Am Brande auf der Fahrbahn, zwischen Am Brande und B74 wahlweise auf der Fahrbahn oder dem auch in dieser Richtung fragwürdigen Radweg ohne Benutzungspflicht. Und ab B74-Zufahrt schließlich wieder auf der Fahrbahn, was bergab in der 30-er-Zone relativ konfliktfrei erscheint.