Daniel hat in seinem Blog it started with a fight kürzlich eine interessante Diskussion über die für Radfahrer zulässige Geschwindigkeit auf freigegebenen Fußwegen bzw. in freigegebenen Fußgängerzonen in Gang gebracht.
Bislang waren tatsächliche und selbsternannte Fachleute mehrheitlich davon ausgegangen, dass diese mit den beiden abgebildeten Verkehrszeichen ausgeschilderten Verkehrsräume von Radfahrern grundsätzlich nur im Schritttempo befahren werden dürfen. Und zwar unabhängig vom jeweils herrschenden Fußgängerverkehr. In Niedersachsen kam diese Ansicht Ende 2013 ins Wanken, als die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr den Leitfaden Radverkehr (Download hier – 7.9 MB) veröffentlichte. Dort heißt es auf Seite 3
„Nicht benutzungspflichtig sind ferner Gehwege, bei denen durch Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ das Radfahren, falls notwendig nur mit Schrittgeschwindigkeit, zugelassen ist.“
und auf Seite 9 erneut:
„Bei einer auch möglichen Ausweisung als Gehweg mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ muss der Radverkehr erforderlichenfalls Schrittge- schwindigkeit fahren (Bild 15).“ (Anm.: Bild 15 entspricht der Abb. 1)
Die dadurch neu entfachte Diskussion hat Daniel -zumindest für Niedersachsen- durch eine Anfrage bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr recht eindeutig geklärt. Deren Antwort lautete nämlich:
“Die Ausführungen im Leitfaden Radverkehr zur Fahrgeschwindigkeit auf Gehwegen, die für den Radverkehr frei gegeben sind, beruhen auf Abstimmungen meines Hauses mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW).
In der StVO ist klar definiert, dass Radverkehr Gehwege nur nutzen darf, wenn dies durch ein Zusatzzeichen erlaubt ist. Die Freigabe des Gehweges für den Radverkehr durch Zeichen 239 mit Zusatzzeichen ‘Radverkehr frei’ kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgängerverkehrs vertretbar ist. In den Verwaltungsvorschriften zur StVO aus dem Jahr 2009 heißt es: “wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.”
In den aktuellen StVO-Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2013 ist dies etwas weicher formuliert: “Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig muss der Fahrverkehr warten; er darf nur Schrittgeschwindigkeit fahren.”Dies wird von der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung gem. o.a. Abstimmung mit MW wie folgt interpretiert:
Der Fußgängerverkehr hat auf dem Gehweg immer Vorrang.
Wenn kein Fußgängerverkehr auf dem Gehweg (in der Nähe) ist, darf der Radverkehr schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Er muss die Geschwindigkeit allerdings so wählen, dass er auch bei unvorhergesehener Begegnung mit Fußgängerverkehr (z.B. Kinder laufen hinter einem Sichthindernis hervor) jederzeit rechtzeitig anhalten kann.
Wenn ein Radfahrer einen Fußgänger überholt, darf er nicht wesentlich schneller sein als der Fußgänger. Ebenfalls darf der Fußgänger nicht gefährdet werden. Der Radfahrer muss beim Überholen oder bei der Vorbeifahrt an entgegenkommenden Fußgängern jederzeit in der Lage sein anzuhalten.
Ich hoffe, dass die vorstehenden Ausführungen Ihre Fragen beantworten.”
Jo, haben sie 🙂 Anmerken sollte man vielleicht noch, dass diese Ausführungen der Landesbehörde nicht notwendigerweise auch von einem Richter im Falle eines Rechtsstreits geteilt werden. Ein solcher ist aber auch ziemlich konstruiert, denn im Falle eines Unfalles oder einer Nötigung zu Lasten eines Fußgängers ist man als Radfahrer ja eindeutig unvorsichtig gewesen (Fußgänger dürfen definitiv nicht gefährdet werden). Und ohne Unfall oder Nötigung geht es ja bestenfalls um die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts, da wird dieser immerhin mit dem Verkehrsministerium abgestimmte Text schon ein gewisses Gewicht haben.