Radler-Quiz OHZ Teil 3

Fussgängerzone - Radfahrer frei
Fußgängerzone - Radfahrer frei
Fussweg - Radfahrer frei
Fußweg - Radfahrer frei
Heute mal eine einfache Aufgabe … denken Sie vielleicht. Aber, weit gefehlt! Über die jetzt folgende Frage streiten sich seit Jahren die Fachleute. Ich bin deshalb nicht abgeneigt, allen Lesern mit der richtigen Antwort einen Gutschein für eine geführte Radwanderung Anfang Mai durch Osterholz-Scharmbeck zu spendieren.

Als Telefon-Joker würde ich übrigens speziell für diese Frage einen Deutschlehrer empfehlen, den Grund dafür finden Sie im Folgenden unter „Tipp“ 🙂

Hier also der Quiz:

Frage: Wie schnell darf man in Niedersachsen als Radfahrer in einer derart beschilderten Fußgängerzone bzw. einem derartig beschilderten Fußweg fahren?

Teilnahmebedingungen: Antwort wie üblich als Kommentar ganz unten auf der Seite.

Tipp: Die richtige Antwort erschließt sich weniger mit gesundem Menschenverstand als durch systematische Analyse des maßgeblichen Verordnungstextes unter besonderer Würdigung der inhaltlichen Bedeutung des Strichpunktes. Der Text findet sich in der Anlage 2 der StVO (zu § 41 Abs. 1) unter den lfd. Nr. 18 und 21 und lautet

  1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg (bzw. die Fußgängerzone) nicht nutzen.
  2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

4 Antworten auf „Radler-Quiz OHZ Teil 3“

    1. Ja, so war bisher die vorherrschende Meinung… Aber zumindest in Niedersachsen jetzt nicht mehr. Wenn weit und breit kein Fußgänger gefährdet werden kann, darf man jetzt auch schneller 🙂

      Ausführlicher hier

  1. Antwort:
    Gerade mal so schnell, dass man als Radler nicht umfällt – ansonsten ist man ja ebenfalls Fußgänger mit einem Fahrradgepäck ……hihihi…..

    Gutschein gern gesehen 😉

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