Man kann seitenlange Ausarbeitungen dazu schreiben, so wie ich es hier versucht habe.
Aber man kann es auch machen wie die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in ihrem Leitfaden Radverkehr (Download hier – 7.9 MB) vom November 2013. Die notwendigen Gedankenschritte für die Entscheidung, ob ein Radweg überhaupt benutzungspflichtig sein darf, kurz und knackig in einer übersichtlichen Matrix präsentiert. So geht das!
Das wesentliche doch noch mal als ganzer Satz, damit es bei dieser Prägnanz nicht verloren geht:
Eine Radwegbenutzungspflicht soll nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht und die Mindestanforderungen aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO (nachzulesen u .a. im 3. Absatz hier) erfüllt sind.
Nur der Vollständigkeit halber: mit den in der Matrix erwähnten „Ausnahmen“ sind kurze Engstellen bis etwa 50m Länge gemeint, für die „ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung“ (u.a. Abwägung alternativer Möglichkeiten) auch geringere Breiten zulässig sind.
Jetzt bin ich aber doch mal gespannt, wie lange es dauert, bis diese übersichtlich gehaltenen Empfehlungen aus berufenem Munde Eingang in die tägliche Praxis finden 🙂 .
Update Oktober 2014: Dieser Artikel aus dem Februar hat seit Oktober 2014 nur noch historische Bedeutung. Für die meisten Radwege in Osterholz-Scharmbeck wurde die Benutzungspflicht aufgehoben (siehe hier). Nur wenige der u. g. Verkehrszeichen 237, 240 und 241 sind stehen geblieben (siehe dort).
Mit den Radwegen ist das so eine Sache. Auch in Osterholz-Scharmbeck. Da freue ich mich doch sehr, dass dieses Thema jetzt im Wahlkampf zur Sprache kommt. So geschehen Anfang Februar 2014 bei einem Treffen des Bürgermeisterkandidaten Werner Schauer mit ADFC-Vertretern. Am drauffolgenden Montag dann gar im Kreisblatt auf Seite 1.
Und es gibt hier wirklich viel zu tun, das ist mir in den letzten Monaten immer klarer geworden. Allerdings müssen wir uns zu Beginn ein wenig mit den Fakten befassen, sonst brechen wir wie in vielen anderen Städten einen unschönen und völlig unnötigen Glaubenskrieg vom Zaum, wo denn nun die Radfahrer hingehören.
Worum geht es überhaupt?
Sehr viele Verkehrsteilnehmer -und bis 2013 gehörte ich auch dazu- glauben, dass Radfahrer auf Radwegen grundsätzlich besser aufgehoben sind als auf der Fahrbahn. Das aber ist schlichtweg falsch, ob man es jetzt persönlich befürwortet oder ablehnt. Die Gründe dafür sind vielfältig. An Kreuzungen und Einmündungen führt die Trennung von Auto- und Radverkehr zu einem höheren Unfallrisiko, was u. a. auf mangelnde Sichtbarkeit und falsches Sicherheitsgefühl zurückgeführt wird. Auch sind Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern häufiger, wenn diese sich den Verkehrsraum teilen.
Diese Erkenntnis führte 1997 zu einer Novelle der StVO, mit der die generelle Radwege-Benutzungspflicht abgeschafft wurde. Seither sind Radwege nur benutzungspflichtig, wenn sie mit einem Zeichen 237, 240 oder 241 versehen sind. Auf einem Gehweg übrigens dürfen nur Kinder bis zum 10. Geburtstag fahren, Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen das sogar.
Die Benutzungspflicht für einen Radweg darf nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom November 2010 (BVerwG 3 C 42.09) „nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO)“.
Straßenverkehrsordnung und höchstrichterliches Urteil sind da für mich als Laien recht unmissverständlich: Benutzungspflicht für Radwege darf nur unter ganz bestimmten Umständen angeordnet werden. Und als solche Umstände gelten ausschließlich Gefahren aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse.
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 „Fahrbahnbegrenzung“ abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
aa) Zeichen 237
– baulich angelegter Radweg: möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m
– Radfahrstreifen (einschließlich Breite des Zeichens 295): möglichst 1,85 m, mindestens 1,50 m
bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweg: innerorts mindestens 2,50 m, außerorts mindestens 2,00 m
cc) Zeichen 241
– getrennter Fuß- und Radweg: Für den Radweg mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und
c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
Besonders gefährlich: „Linke“ Radwege
Auf der eigentlich falschen Seite leben Radfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften besonders gefährlich. Dem trägt die o. g. Verwaltungsvorschrift deshalb besonders Rechnung:
„Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (1022-10) angeordnet werden.
Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“ oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.“
Wie sieht’s in Osterholz-Scharmbeck aus?
Je länger ich mich mit den Hintergründen, gesetzlichen Regeln, Verwaltungsvorschriften und Urteilen beschäftige, umso klarer wird mir, dass kaum ein Radweg in Osterholz-Scharmbeck benutzungspflichtig sein dürfte. Die wichtigsten Radwege der Stadt will ich mir daraufhin allerdings im Detail ansehen, mit vorgefertigten Meinungen und Allgemeinplätzen ist niemandem geholfen. Angefangen habe ich mit einer Bestandsaufnahme der Radwegen an der Bahnhofstraße, demnächst hier nachzulesen.
Wohlgemerkt: Als Auto- und Radfahrer würde ich es sehr begrüßen, wenn Radler auf allen Hauptstrecken der Stadt geeignete und sichere Radverkehrsanlagen vorfinden würden. Um sie einerseits selbst zu nutzen und andererseits möglichst nie als Kfz-Führer in einen Unfall mit Radfahrer-Beteiligung verwickelt zu werden. Solange wir aber solche Radwege nicht haben, bleibt aus meiner Sicht gar keine andere Wahl, als die Benutzungspflicht vielerorts aufzuheben und zu lernen, mit Radfahrern auf der Fahrbahn zu leben.
Zunächst einmal ist es in meinen Augen sehr vielversprechend, dass die Stadtverwaltung im Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung auf Antrag der SPD-Fraktion in der nächsten öffentlichen Sitzung (18. Februar 16.00 Uhr) einen „Sachstandsbericht zum Radwegenetz für den Alltagsverkehr“ abgibt. Wir sollten am Ball bleiben, das Image einer „Fahrradfreundlichen Stadt“ wird in Zukunft grad in der jüngeren Generation nicht ohne Bedeutung sein.
Radfahrer gehören auf die Straße. Studien belegen, dass sie dort sicherer unterwegs sind, weil sie von Autofahrern besser gesehen werden als auf separaten Radwegen. Deshalb gilt in Deutschland bereits seit 1997, dass blaue Radwegschilder – die Fahrräder auf den Radweg „zwingen“ – nur da aufgestellt werden dürfen, wo es zu gefährlich ist, die Straße zu benutzen.
Ich bin immer noch slighlty shocked und etwas peinlich berührt, wie wenig Ahnung ich von der Straßenverkehrsordnung habe. Und das mir, wo ich doch seit vielen Jahren gerne und grad in den letzten drei Jahren durchaus auch engagiert Rad fahre. Mich seit 2012 gar für Radverkehrspolitik interessiere und redlich mühe, die Hintergründe zu verstehen und Standpunkte zu entwickeln. Aber dieses Schild beispielsweise habe ich bis gestern falsch gedeutet. Allerdings weiß ich mittlerweile, dass es Vielen so geht … und dass die Mehrzahl der zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Deutschland mit diesem und vergleichbaren Schildern ganz falsch umgehen. Wollen Sie wissen, warum? „Radwege Benutzungspflicht 1“ weiterlesen